Beiträge

Es ist ganz einfach...

Unsere Mitgliedsbeiträge sind sozial gestaffelt. Die Bemessungsgrundlage setzen wir zusammen aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen Ihres Besteuerungsjahres.

Das sind

  • Bruttoarbeitslohn/-löhne, Versorgungsbezüge
  • steuerfrei bezogene Einnahmen (z.B. Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse)
  • steuerfreie Einnahmen unter Progressionsvorbehalt (z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld, ausländische Einkünfte)

 

Weiterhin gehört dazu

  • der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus
  • sonstigen Einkünften (z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten)
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • aus privaten Veräußerungsgeschäften
  • aus Kapitalvermögen

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften rechnen wir alle Einnahmen Ihres betreffenden Besteuerungsjahres zusammen. Sie leisten dann nur einen Mitgliedsbeitrag, sofern beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied bei uns sind.

BEITRAGSORDNUNG DES LOHNSTEUERHILFEVEREINES LEER (OSTFRIESLAND) E.V.

gültig ab 01.04.2021 (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.2021)

§ 1 Beitragspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht für die Dauer der Mitgliedschaft unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht.

Passive Mitglieder sind, soweit sich aus § 4 nichts anderes ergibt, zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag Mitglieder oder Mitgliedergruppen von der Beitragspflicht entbinden oder die Beiträge ermäßigen.

 

§ 2 Beitragshöhe

(1) Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder.

Maßgeblich sind
a) bei Eintritt in den Verein (ohne Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft): die Einnahmen des Jahres, das dem Beitrittsjahr vorangeht,
b) bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft
aa) für das Jahr des Vollzugs des Vereinsbeitritts: die Einnahmen des Jahres, das diesem Jahr vorangeht,
bb) für die anderen Jahre: die Einnahmen des jeweiligen Beitragsjahres,
c) bei Bestandsmitgliedern: die Einnahmen, die dem Verein zum Zeitpunkt der Beitragsanforderung bekannt sind.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Bei rückwirkendem Vereinsbeitritt gilt als Beitrittsjahr das Jahr, für das die Mitgliedschaft erstmals begründet wird.
(2) Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der Beitragstabelle, die bei einem rückwirkenden Vereinsbeitritt auch für diese Jahre maßgeblich ist, und beträgt bei einer Bemessungsgrundlage ...

Unsere gestaffelten Jahresbeiträge

§ 3 Beitragsfälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des 30. Juni für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.

§ 4 Beitragsbefreiungen

Von der Beitragspflicht befreit sind
a) aktive Mitglieder im Sinn des § 4 Abs. 2 der Satzung und
b) passive Mitglieder, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.
Die Beitragsbefreiung erstreckt sich in den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 2 der Satzung auch auf den Ehegatten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 01.04.2021 in Kraft.
Der Vorstand